Absatz eins,Konformitätsbewertungsstellen haben
- Ziffer einsdie Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Normen, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart wurden,
- Ziffer 2sofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, vorgegeben wurden und
- Ziffer 3die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Anleitungsdokumente, die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, herausgegeben wurden,
zu erfüllen.