Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind berechtigt, im Umfang der seitens der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenz das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.
  2. Absatz 2,Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung das Aussehen der Akkreditierungszeichen und nähere Bestimmungen über deren Verwendung festzulegen.