Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Akkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.
  2. Absatz 2,Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.