Absatz eins,Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
- Ziffer einsGesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
- Ziffer 2Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
- Ziffer 3andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
- Ziffer 4vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
- Ziffer 5gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
- Ziffer 6Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.