Absatz eins,Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der geschriebenen Form.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,
BG
Paragraph 164
01.07.2012
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung
16.03.2021
10001979
NOR40138468