Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,
BG
Paragraph 72,
01.07.2012
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der Paragraphen 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 70, Absatz 2, der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz 2, bei elektronischer Kommunikation bzw. des Paragraph 15 a, Absatz 2, außerhalb der elektronischen Kommunikation.
16.03.2021
10001979
NOR40138462