Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

Anmerkung

Zu Absatz 2 :, Vgl. Paragraph 119, GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in erster Linie sind aber durch Erlass des BMJ angeordnete Verständigungspflichten gemeint (Gemeindeamt, Finanzamt).

Schlagworte

Zustellung, Beschluss, Hinterlegungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40138425