Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
  2. Absatz 2,Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach Paragraph 39, VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.