Absatz eins,Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
Paragraph 2
01.05.2012