Schulpflichtgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,
Paragraph 8 b,
02.09.2012
23.05.2013
Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, oder Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.