(1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
- 1.der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
- 2.der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
- 3.der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit “Nicht genügend” gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.