IG-L - Winterstreuverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 2
14.04.2012
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Wenn der Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen.
24.10.2024
20007791
NOR40138294