Absatz eins,In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des Paragraph 5, EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Absatz 2,) einzutragen. Die Paragraphen 2 und 5 bis 7 EisBG gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 45, Absatz eins bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten.