Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
BG
Paragraph 18 c
01.05.2012
GUG
20/11 Grundbuch
Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des Paragraph 23, LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird.
Abschreibung
07.11.2023
10002501
NOR40138289