Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Ab- und Zuschreibung

Paragraph 18 c,

Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des Paragraph 23, LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40138289