Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

2. Gegenstandslose Eintragungen.

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
  2. Absatz 2,Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
    1. Litera a
      nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
    2. Litera b
      verjährt ist,
    3. Litera c
      ein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
  4. Absatz 4,Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138283