Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
BG
Paragraph 86
01.05.2012
GBG 1955
20/11 Grundbuch
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: Paragraph 108, sowie Paragraph 23, LiegTeilG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,).
2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf Paragraph 54, unzulässig.
22.02.2024
10001941
NOR40138281