Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
BG
Paragraph 84
01.05.2012
GBG 1955
20/11 Grundbuch
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.
Grundbuchsstücke sind nach Paragraph 58, Geo, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, von außen als solche zu bezeichnen.
22.02.2024
10001941
NOR40138280