Absatz eins,Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank (Paragraph 2, Absatz 4, GUG) geeignet sein.