Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
    1. Ziffer eins
      der Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, zurückzuweisen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 17, Ziffer 3, die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138261