Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10,

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE 10
AUSKÜNFTE DER VERTRAGSPARTEIEN AN ZUGELASSENE VERBÄNDE (NACH ARTIKEL 43b) UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN (NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BIS)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse gemäß Anlage 9 Teil römisch II des Übereinkommens erfüllen.

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittelt werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgenden Verfahren Informationen zur Verfügung:

  1. Ziffer eins
    Die Zollbehörden übermitteln einer internationalen Organisation oder den nationalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über Zentral- oder Regionalbüros mit dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail usw.) möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen zu allen bei den Bestimmungszollstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i vorgelegten Carnets TIR:
    1. Litera a
      Nummer des Carnet TIR;
    2. Litera b
      Datum und Eintragungsnummer im Zollregister;
    3. Litera c
      Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle;
    4. Litera d
      Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b);
    5. Litera e
      teilweise oder vollständige Beendigung;
    6. Litera f
      von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands, unbeschadet der Artikel 8 und 11;
    7. Litera g
      sonstige Informationen oder Unterlagen (Angabe freigestellt);
    8. Litera h
      Seitennummer.
  2. Ziffer 2
    Das im Anhang wiedergegebene Musterformular für Klärungsfragen (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder einer internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden,
    1. Litera a
      wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder
    2. Litera b
      wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde.
    Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanfragen so schnell wie möglich, nach Möglichkeit durch Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefüllten MFK.
  3. Ziffer 3
    Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen über den oben beschriebenen Datenaustausch eine Vereinbarung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht.
  4. Ziffer 4
    Eine internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Datenbank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR.

Anhang

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40138253