Absatz einsJeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag für eine Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten — je nachdem, welche Zahl geringer ist —dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatzerwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.