Kurztitel

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

AbgKlassV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgasklassen-Kennzeichnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese
    1. Ziffer eins
      in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die von diesen Maßnahmen Ausnahmen festgelegt sind und
    2. Ziffer 2
      im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40138151