Absatz eins,Eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese
- Ziffer einsin eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die von diesen Maßnahmen Ausnahmen festgelegt sind und
- Ziffer 2im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.