Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ausländische Verurteilungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
  2. Absatz 2,Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
  3. Absatz 3,Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
  4. Absatz 4,Paragraphen 4 a und 5 Absatz 2, gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Absatz 3, gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.

Schlagworte

Freiheitsstrafe, EMRK

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40138147