Absatz einsDie Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und Ziffer 9, oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).