Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsder Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,);
- Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
- Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 5der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.