Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. März 1993 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Am 1. April 1993 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Bei Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 31. März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die Paragraphen 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der Paragraphen 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, (ArbIG 1974).
  3. Absatz 3,Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erfolgt.
  4. Absatz 4,Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht um leitende Angestellte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
  5. Absatz 5,Bestellungen von Arbeitsinspektoren/Arbeitsinspektorinnen für besondere Aufgaben gemäß Paragraph 13, ArbIG 1974 gelten als Bestellung gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 3, ArbIG 1974 ausgestellte Dienstausweise gelten als Dienstausweis gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7,Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, anhängig sind, ist ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. In den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph 16, VAIG 1994 anhängigen Verfahren tritt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Stelle der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von Paragraph 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1974,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40137976