Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 89 a,

  1. Absatz eins,Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
  2. Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
  3. Absatz 3,Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.