Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Publikumsgespräche

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
  2. Absatz 2Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. Ziffer 2
      Marketing und Kartenvertrieb,
    3. Ziffer 3
      Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  3. Absatz 3In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  4. Absatz 4Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.