Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

3. Abschnitt
Organisation der Gesellschaften

Vertretung der Gesellschaften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).
  3. Absatz 3,Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
  4. Absatz 4,Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören.
  5. Absatz 5,Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.