Kurztitel

Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2012

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung eingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Finanzierungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im eingeschränkten Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Finanzierungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.