Kurztitel

Auslands-KESt VO 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2012

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

§ 3.

Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen:

  1. 1.
    Wenn die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden.
  2. 2.
    Unter den Voraussetzungen des § 94 Z 5 EStG 1988.