Kurztitel

Investitionskostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2023

Abkürzung

IKEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geltendmachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2001,, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, haben die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
  2. Absatz 2,Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137751