Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Text

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.