Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      die Verwendungszulage,
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 49 a,, 105 und 160 und
    4. Ziffer 4
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 68 und 169 RStDG.
  4. Absatz 4Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
  5. Absatz 5Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.