Absatz eins,Die Vorrückung wird gehemmt
- Ziffer einsdurch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach Paragraph 82, Absatz 3, BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, BDG 1979 gleichzuhalten;
- Ziffer 2durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
- Ziffer 3durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75 a, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.