Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2012,
Paragraph eins
30.03.2012
Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.