Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
Artikel eins, Paragraph 32,
07.05.2012
31.12.2012
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||
1 | römisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes |
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| bis | 150 Euro |
| 21 Euro | ||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | 41 Euro | ||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | 58 Euro | ||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 97 Euro | ||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 155 Euro | ||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 285 Euro | ||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 673 Euro | ||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 322 Euro | ||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 645 Euro | ||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 3 969 Euro | ||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 292 Euro | ||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 6 615 Euro | ||||
| über | 350 000 Euro |
| 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 525 Euro | ||||
| römisch II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers | 167 Euro je Sprache | ||||||
Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
Ziffer 2 a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
Ziffer 3 Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Ziffer 4 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
Ziffer 5 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
Ziffer 6 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
Ziffer 7 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Ziffer 8 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 283 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif- post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
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2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse |
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| bis | 150 Euro |
| 17 Euro | |||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | 37 Euro | |||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | 64 Euro | |||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 130 Euro | |||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 258 Euro | |||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 518 Euro | |||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 036 Euro | |||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 945 Euro | |||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 3 891 Euro | |||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 5 836 Euro | |||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 7 782 Euro | |||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 9 728 Euro | |||
| über | 350 000 Euro |
| 1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 3 620 Euro | |||
Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) , über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.
Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.
Ziffer 2 Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
Ziffer 3 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 310 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif- post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||
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3 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse |
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| bis | 2 000 Euro |
| 194 Euro | ||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 324 Euro | ||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 648 Euro | ||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 296 Euro | ||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 593 Euro | ||||
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 5 188 Euro | ||||
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 7 782 Euro | ||||
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 10 377 Euro | ||||
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 12 971 Euro | ||||
| über | 350 000 Euro |
| 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 4 827 Euro | ||||
Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO einzurechnen.
Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Ziffer 3 Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 463 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif- post | Gegenstand |
| Höhe der Gebühren | |||||
4 | Pauschalgebühren |
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| bis | 150 Euro |
| 16 Euro | ||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | 36 Euro | ||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | 41 Euro | ||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 57 Euro | ||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 76 Euro | ||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 97 Euro | ||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 140 Euro | ||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 169 Euro | ||||
| über | 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro | je 169 Euro mehr | |||||
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| bis | 150 Euro |
| 33 Euro | ||||
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | 41 Euro | ||||
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | 54 Euro | ||||
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 76 Euro | ||||
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 105 Euro | ||||
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 161 Euro | ||||
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 232 Euro | ||||
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 373 Euro | ||||
| über | 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro | je 191 Euro mehr | |||||
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| 13 Euro | ||||||
Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
Ziffer eins a Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
Ziffer 2 Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Ziffer 3 In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.
Ziffer 4 Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
Ziffer 5 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.
Ziffer 6 Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b, ;, daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
Ziffer 7 Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
Tarif- post | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | Eingabengebühren: |
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| a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses; | 40 Euro |
| b) Forderungsanmeldungen | 21 Euro |
Ziffer eins Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll.
Ziffer 2 Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
6 | Pauschalgebühr: |
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| 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach Paragraphen 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 403 Euro |
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| 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 403 Euro |
Ziffer eins Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
Ziffer 2 Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
Ziffer 3 Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Ziffer 4 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)
Ziffer 5 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
Ziffer 7 Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
7 | A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen |
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| Entscheidungen sowie Vergleiche |
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| 1/2 vH | |
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| 13 Euro | |
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| 122 Euro |
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| ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 78 Euro |
Ziffer eins Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins,
Ziffer 2 Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
Ziffer 3 Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
Ziffer 4 Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
Ziffer 5 Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
Ziffer 6 Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
Ziffer 7 Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.
Ziffer 8 Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 Litera c, Ziffer 2, sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 202 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 266,, 276 ABGB) 12 607 Euro nicht übersteigen.
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
8 | B. Verlassenschaftsabhandlungen |
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| Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen | 5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 68 Euro |
Ziffer eins Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,
Ziffer 2 Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
Ziffer 2 a Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 102 Euro.
Ziffer 3 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Ziffer 4 Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
Ziffer 5 Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154,, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |
9 | C. Grundbuchsachen |
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| 40 Euro | |
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH |
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| 67 Euro |
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| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH |
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| vom Wert des Rechtes | 1,2 vH |
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT |
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| vom Wert des Rechtes | 6 vT |
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| 13 Euro | |
| e) Abfragen nach Paragraphen 6 und 7 GUG |
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| 1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | je abgefragter EZ | 3,20 Euro | |
| 2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) | je abgefragtem Blatt einer EZ | 1,70 Euro | |
| 3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) | je abgefragter TZ | 1,60 Euro | |
| 4. Abfrage der Urkundensammlung | je abgefragter Urkunde | 1 Euro | |
| 5. Abfrage des Personenverzeichnisses | je abgefragter Person | 1,60 Euro | |
| 6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) | aa) für die letzten fünf Jahre | 1,60 Euro | |
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 3,80 Euro | |||
| 7. GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag | je abgefragter EZ | 3,80 Euro | |
| 8. GB-Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag | je abgefragtem Blatt einer EZ | 2,20 Euro | |
| 9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag | je abgefragter TZ | 1,90 Euro | |
| 10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) | je abgefragter TZ | 1,60 Euro | |
| 11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) | je abgefragter KG | 1,60 Euro | |
| 12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis | je Liegenschaftsgruppe | 1,60 Euro | |
| 13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß | aa) bis zu 500m bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 3,20 Euro 11 Euro 42 Euro | |
| 14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug) | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,20 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 11 Euro | |||
| 15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,40 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13 Euro | |||
| 16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) | aa) bis zu 10 Treffern bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 1 Euro 3,20 Euro 32 Euro | |
| 17. Abfragen nach Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts | je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt | 1,50 Euro | |
Zu a:
Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro.
Ziffer 2 Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
Ziffer 3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
Ziffer 3 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Ziffer 4 Gebührenfrei sind:
Litera a Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
Litera b Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.
Zu b:
Ziffer 5 Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
Ziffer 6 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
Ziffer 7 Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
erworben werden.
Ziffer 9 Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
Ziffer 10 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)
Ziffer 11 Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
Ziffer 12 Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
Zu c und d:
Ziffer 13 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
Ziffer 14 Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
Ziffer 15 Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Ziffer 16 Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von Paragraph 76 c, Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 Litera e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach Paragraphen 76 c, ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
Ziffer 17 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||
10 | D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
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| römisch eins. Firmenbuch |
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| 16 Euro | |
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| 30 Euro | |
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| 30 Euro | |
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| |
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| |
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| 138 Euro | |
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| 30 Euro | |
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|
| 20 Euro | |
|
|
| 50 Euro | |
|
|
| 89 Euro | |
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|
| 187 Euro | |
|
|
| 187 Euro | |
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|
| 69 Euro | |
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| ||
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|
| 8 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
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|
| 8 Euro | |
|
|
| 145 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
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|
| 19 Euro | |
|
|
| 86 Euro | |
|
|
| 86 Euro | |
|
|
| 86Euro | |
|
|
| 340 Euro | |
|
|
| 194 Euro | |
|
|
| 312 Euro | |
|
|
| 174 Euro | |
|
|
| 312 Euro | |
|
|
| 297 Euro | |
|
|
| 97 Euro | |
|
|
| 145 Euro | |
|
|
| 47 Euro | |
|
|
| ||
|
|
| 27 Euro | |
|
|
| 38 Euro | |
|
|
| 27 Euro | |
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|
| 58 Euro | |
|
|
| 58 Euro | |
|
|
| 23 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
|
|
| 19 Euro | |
|
|
| 27 Euro | |
|
|
| 47 Euro | |
|
|
| 58 Euro | |
|
|
| 19 Euro | |
|
|
| 8 Euro | |
| römisch II. Schiffsregister |
| ||
|
| 1,2 vH vom Wert des Rechtes | ||
|
| 58 Euro | ||
| römisch III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden |
| ||
|
| 13 Euro | ||
|
| 13 Euro | ||
|
| für jede angefangene Seite 3 Euro | ||
|
|
| ||
| römisch IV. Firmenbuchabfragen a) Abfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) |
| ||
| 1. Aktueller Firmenbuchauszug | 3,20 Euro | ||
| 2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | 5,30 Euro | ||
| 3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten | 4 Euro | ||
| 4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten | 5,70 Euro | ||
| 5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform) | 1 Euro | ||
| 6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste | 1 Euro | ||
| 7. European Business Register–Standardauszug | 1 Euro | ||
| 8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche | 1 Euro | ||
| 9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung | 2,70 Euro | ||
| 10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro | ||
| 11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach Paragraph 278, Absatz eins, UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro | ||
| 12. Urkunden in der Urkundensammlung | je Urkunde 1 Euro | ||
| 13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro | ||
| 14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach Paragraph 278, Absatz eins, UGB) (Jahresabschluss-Suche) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,14 Euro | ||
| 15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person | 1 Euro | ||
| 16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen | 2,70 Euro | ||
| 17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen | 2,10 Euro | ||
| 18. Abfragen nach Ziffer eins bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH | die Hälfte der nach Ziffer eins bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist | ||
| b) Abfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfragen) | je ausgewiesenem Rechtsträger 1,30 Euro | ||
Zu Z römisch eins Litera a, :,
Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro.
Ziffer 2 Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
Ziffer 3 Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
Ziffer 3 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Ziffer 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
Ziffer 5 Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z römisch eins Litera b und c:
Ziffer 6 Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
Ziffer 7 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
Ziffer 8 Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
Ziffer 9 Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
Ziffer 10 Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
Ziffer 11 Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
Ziffer 12 Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 9 ;, wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
Ziffer 13 Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c.
Ziffer 14 Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b,
Ziffer 15 Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
Ziffer 15 a Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (Paragraph 277, Absatz 6, zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
Zu Z II:
Ziffer 16 Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
Ziffer 17 Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von Paragraph 76 c, Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z römisch IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach Paragraphen 76 c, ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
Ziffer 17 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)
Ziffer 18 Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
Ziffer 19 Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
Ziffer 20 Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Zu Z IV:
Ziffer 21 Für Firmenbuchabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV Litera b,) eine Eingabengebühr in Höhe von 955 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.
Ziffer 22 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
Ziffer 23 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen |
|
| |||||||
| a) | 1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer | für jede Unterschrift |
| ||||||
|
| bis | 360 Euro |
|
|
| 3 Euro | |||
|
| über | 360 Euro bis | 730 Euro |
|
| 6 Euro | |||
|
| über | 730 Euro bis | 3 630 Euro |
|
| 13 Euro | |||
|
| über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro |
|
| 25 Euro | |||
|
| über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro |
|
| 38 Euro | |||
|
| über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro |
|
| 51 Euro | |||
|
| über | 72 670 Euro |
|
|
|
| |||
|
| für jede weitere angefangene 72 670 Euro |
| je 25 Euro mehr | ||||||
|
| 2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist |
| 13 Euro | ||||||
|
| für jede angefangene Seite der Abschrift | 2 Euro | |||||||
| c) | 1. Aufnahme von Urkunden über | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||
|
| 2. Aufnahme von Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||
|
| 3. Aufnahme von Wechsel- und | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||
|
| 4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||
|
|
| 84 Euro | |||||||
Ziffer eins Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
Ziffer 2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
Ziffer 3 Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
Ziffer 4 Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
Ziffer 5 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)
Ziffer 6 Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.
Ziffer 7 Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.
Ziffer 7 a Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 16 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
Ziffer 8 Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
Ziffer 9 Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.
Ziffer 10 Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |
12 | F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens |
|
| |
| Pauschalgebühren für folgende Verfahren: |
|
| |
| a) |
|
| 305 Euro |
|
|
|
| 266 Euro |
|
|
|
| 122 Euro |
| b) |
|
| 244 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 244 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 244 Euro |
|
|
|
| 244 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
| c) |
|
| 37 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
|
|
|
| 74 Euro |
| d) |
|
|
|
|
|
| vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | 1,5 vH |
|
|
| vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | 1,5 vH |
|
|
| vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH |
|
|
| 402 Euro | |
|
|
| 402 Euro | |
|
|
| 122 Euro | |
|
|
|
| |
|
|
| 420 Euro je Partei | |
|
|
| weitere 263 Euro je Partei | |
|
|
| 244 Euro | |
Ziffer eins Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.
Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 266 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 398 Euro.
Ziffer 3 a Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
Ziffer 4 Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 122 Euro zu entrichten.
Ziffer 5 Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
Ziffer 6 Die Gebühr nach TP 12 Litera g, ist für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu entrichten. Sie ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.
Ziffer 7 Die Gebühr nach TP 12 Litera g, ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach Paragraph 178, Absatz eins und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.
römisch IV a. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch II. bis römisch IV. angeführten Verfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
12a | Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
| b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
Anmerkungen
Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
Ziffer 2 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Ziffer 3 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
Ziffer 5 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: |
| |
| a) | Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens | 244 Euro |
| b) |
| 489 Euro |
|
|
| 732 Euro |
| c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz. | 74 Euro |
Ziffer eins Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
Ziffer 2 Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
Ziffer 3 Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (Litera c,) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.
Ziffer 4 Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
Ziffer 5 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)
römisch VI. Justizverwaltung
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
14 | Pauschalgebühren: |
| ||||
|
| 53 Euro | ||||
|
| 13 Euro | ||||
|
| 53 Euro | ||||
|
| 183 Euro | ||||
|
| in jedem weiteren Kalenderjahr | 37 Euro | |||
|
| 84 Euro | ||||
|
|
| ||||
|
| 111 Euro | ||||
|
|
| ||||
|
|
| 183 Euro | |||
|
|
| 37 Euro | |||
|
| 293 Euro | ||||
|
|
| ||||
|
|
| 1 172 Euro | |||
|
|
| 586 Euro | |||
|
| 1172Euro | ||||
| 11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (Paragraph 89 m, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 53 Euro | ||||
| 12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt | 106 Euro pro Kalenderjahr | ||||
Ziffer eins Die in der Tarifpost 14 Ziffer 2, angeführte Amtshandlung wird erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Ziffer 2 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
Ziffer 3 Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Ziffer 11, begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,10 Euro zu entrichten.
Ziffer 4 Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
Ziffer 5 Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
Ziffer 7 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
15 | Pauschalgebühren |
|
|
|
| für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,10 Euro |
|
| für jede angefangene Seite | 3,40 Euro |
Ziffer 4 Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
Ziffer 6 Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 30 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
Ziffer 6 a Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11 Euro.
Ziffer 6 b Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, ist eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten.
Ziffer 7 Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Ziffer 8 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)