Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Wahlkörper der Arbeitnehmer

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
  2. Absatz 2,Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
  3. Absatz 3,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
    1. Ziffer eins
      im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
    2. Ziffer 2
      in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
    3. Ziffer 3
      in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
    4. Ziffer 4
      in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
  4. Absatz 4,Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.

Anmerkung

S. auch Paragraph 26, ASGG.

Schlagworte

landwirtschaftliche Dienstnehmer, Gemeindebedienstete

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40137609