Absatz eins,Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.