Absatz eins,Artikel 8, (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Ziffer eins, 2, oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.