Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,.

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 15 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
  2. Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.