Absatz eins,Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro übersteigt:
- Ziffer einsStreitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.
- Ziffer 2Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften von Handelsmaklern (Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und Bestätigung solcher Geschäfte im Geschäftsverkehr bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt werden;
- Ziffer 3Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Unternehmer mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Unternehmen des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt;
- Ziffer 4Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen;
- Ziffer 5Streitigkeiten über das Recht der Verwendung einer Firma und die sich aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten;
- Ziffer 6Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens, zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt;
- Ziffer 7sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ziffer 8Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen;
- Ziffer 8 aStreitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz;
- Ziffer 8 bStreitigkeiten nach dem Paragraph 1330, ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Mediengesetz).