Absatz einsBei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Absatz 6, erfüllen, gilt Folgendes:
- Ziffer einsParagraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.
- Ziffer 2Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
- Ziffer 3Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,)
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.