Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Allgemeine Gesichtspunkte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den psychologischen, pädagogischen und rechtlichen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in Paragraph 9, Absatz 2, genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.