(3)Absatz 3,Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in Paragraph 9, Absatz 2, genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.