Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins, ab Veranlagungsjahr 2012 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 189,)

Absatz eins, Ziffer 5, ab Veranlagungsjahr 2012 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 215,)

vergleiche weiters Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c,

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDer unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder
    4. Ziffer 4
      wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht, oder
    5. Ziffer 5
      wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 2Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137533