Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, auch für Personen, die nicht Unternehmer sind.
Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,
Paragraph 18,
01.04.2012
14.08.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz 38, Ziffer 3,
Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.