Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

Fonds, Begünstigte

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
  2. Absatz 2,Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
    2. Ziffer 2
      inländische juristische Personen
    sein.
  3. Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137467