Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Mitglieder

Paragraph 31,

Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:

  1. Ziffer eins
    der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzende/r und je ein/eine Vertreter/in aller Bundesministerien;
  2. Ziffer 2
    drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen, der Landwirt/innen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren/Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher/innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  3. Ziffer 3
    Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben. Die Anzahl der Vertreter/innen aus diesen Bereichen ist mit der Gesamtanzahl der nach Ziffer eins und Ziffer 2, zu bestellenden Vertreter/innen begrenzt.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.

Schlagworte

Städtebund, Umweltschutz, Naturschutz, Rettungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137462