Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
BG
Paragraph 23
01.06.2012
31.08.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.
Umweltschutz, Naturschutz, Umweltschutzbereich
30.07.2026
20007753
NOR40137454