Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.
  3. Absatz 3,Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Einsatzstellen nach Paragraph 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
    2. Ziffer 2
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach Paragraph 11, Absatz 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137450