Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
BG
Paragraph 10
01.06.2012
31.08.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben die Teilnehmer/innen nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmer/innen geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Tätigkeitsnachweis/Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.
30.07.2026
20007753
NOR40137441